BVfK-Wochenendticker 06. Mai 2017

  kompetent - kritisch - konstruktiv

    - exklusiv für BVfK-Mitglieder -

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Ho-ho-ho, hi-hi-hi, ha-ha-ha ... oder wie lachen die Hersteller?

 

Belfanti: "Sie lieben und sie hassen uns!"

 

Fremde Neuwagenangebote im eigenen Portfolio.

Lockvogel – Phantom – Inflation. Ein Thesenpapier.

 

Berliner Oldtimerrunde: Limbachs Benzingespräche mit Heidi Hetzer!

 

Projektinformation: BVfK-Gemeinschaftsstand auf der RETRO CLASSICS COLOGNE, 24.-26. November 2017

 

BVfK-Mitgliedervorteil: Kfz-Pfandkredithaus Wittlich

 

Unabhängigkeitserklärung Teil 19:  Open Source CMS Systeme: Heute Drupal

 

Nachtrag der BVfK-Rechtsabteilung zur Entscheidung des LG Paderborn zur Gesamtpreisangabe bei Blickfangwerbung

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

"Der verflixte Partikelfilter

LG Düsseldorf: Unterlassener Hinweis auf die Notwendigkeit von regelmäßigen Freibrennfahrten eines Dieselfahrzeugs begründet Rücktritt vom Vertrag

 

 

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Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

Ho-ho-ho, hi-hi-hi, ha-ha-ha ... oder wie lachen die Hersteller z.B. aus Korea, Frankreich oder Italien, wenn sie wieder einmal die freien Händler um den Finger gewickelt haben? Im Grunde genommen ist das keine wichtige Frage, dennoch müssen wir uns gelegentlich um die sogenannten Draufsicht bemühen, um die Zusammenhänge zu verstehen. Zur Draufsicht gehört die Perspektive des Gegenübers oder Gegners. Wie wird also der Freie Kfz-Handel in Europa von Herstellern und Importeuren wahrgenommen, benutzt oder bekämpft? 

"Sie lieben und sie hassen uns!" schreibt der EAIVT-Präsident Marco Belfanti in dem Zusammenhang in seinem Artikel in der MOTION 23 (>>> Link zur Motion Nr. 23)  und brachte damit die Sache Ende 2015 am Beispiel von Hyundai auf den Punkt:

„…Hyundai hat sich vor Jahren für Europa einen gewissen Marktanteil als Ziel gesetzt. Sie haben dann die Schiffe gefüllt und die Autos nach Europa gebracht. Etwa die Hälfte ging in den  offiziellen Handel und die andere Hälfte als Rampenverkauf in den freien Handel. Übrigens, die meisten dieser Käufer sind EAIVT Mitglieder, z.B. aus Holland und Belgien. Den Rest der Geschichte kennt man. Hyundai gab es an jeder Ecke zu kaufen…“

Ob damals bereits an die Pläne für die radikalst mögliche, rechtlich fragwürdige - manche sagen sogar: rechtswidrige Marktbereinigungsoffensive in den Schubladen der Konzern Strategen aus Seoul und Offenbach lagen, wissen wir nicht. Wir dürften uns jedoch ziemlich sicher sein, dass einigen Herrschaften der HME-Zentrale das Grinsen über Monate nicht aus dem Gesicht gewichen ist, als sie nach eigenen Angaben über 600 Unterlassungsverpflichtungserklärung im Zusammenhang mit angeblichen Markenrechtsverstößen einsammelten. Das machte sie wohl noch mutiger und sie holten zum nächsten Schlag aus: 

"Unsere wertvolle 5-Jahresgarantie gibt es zukünftig nur noch für Autos vom Vertragshändler" lautete die Kampfansage gegen die Händler der Ware, die es in einem geschlossenen Vertriebssystem eigentlich nicht geben dürfte. Der BVfK tritt wie gewohnt auch gegen diesen Angriff auf den freien Handel entgegen, bündelt und Kompetenzen und Kräfte, bildet Koalitionen, erzeugt Synergien und entwickelt Strategien.

Klingt alles einfach und selbstverständlich, ist es jedoch nicht. 

Bei genauer Betrachtung der Gemengelage müssen wir feststellen, dass Opportunismus und kurzfristige Perspektiven, persönliche Animositäten und Besserwisserei, mangelnde Weitsicht und wenig vorhandene Bereitschaft zur Prävention wie auch zum Solidarbeitrag einem effektiven Kampf entgegen stehen und erst überwunden werden müssen. Ein wichtiger Faktor in dem Zusammenhang darf nicht vergessen werden: Nicht Wenige glauben, dass dies nur ein kurzes Gewitter ist, sich Sturm und Wolken bald verziehen und danach wieder wie zuvor die Sonne scheint.

Das kann sein, ist jedoch eher unwahrscheinlich. Viel wahrscheinlicher ist, dass Hyundai gerade die Radikalkur probt und die meisten Hersteller im Gebüsch sitzen und genau beobachten, was da passiert. Dabei kommt dieser Affäre eine besonders große Bedeutung zu. Sie könnte zum Prüfstein, oder besser zum Meilenstein werden. Gelingt es, den im Vergleich zu den USA eher schwach auftretenden Handel insgesamt, also auch den Vertragshandel, weiter in seinen Rechten und Erträgen zu beschneiden, oder schaffen wir es, gestärkt aus dieser Situation herauszukommen und dabei bewiesen zu haben, dass Solidarität, Kompetenz und Stärke in Verbindung mit allen zuvor genannten Erfordernissen so gut funktionieren, dass der Freie Handel respektvoll ernst genommen wird und sich seine Geschäfte zukünftig in berechenbaren und geordneten Bahnen bewegen. 

Dann könnten wir nämlich sagen: Wer zuletzt lacht, lacht am besten!

Alles Gute für Ihren Autohandel!

Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback immer gerne direkt an: vorstand@bvfk.de

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Fremde Neuwagenangebote im eigenen Portfolio.

Lockvogel – Phantom – Inflation. Ein Thesenpapier.

Der Autosuchende ist frustriert, das Vertrauen in den Handel ist beschädigt, seriöse Händler landen auf den hinteren Plätzen.

Zusammengefasst gilt nach wie vor: Oben die Ganoven.

Obwohl der BVfK  in den vergangenen Jahren viel erreicht hat, gilt es, nicht zu ruhen.

So finden derzeit Vorbereitungen zur Überarbeitung des Internetkodex ebenso statt, wie das Bemühen um Vereinheitlichung von Begriffen und deren Definition in der Autoverkaufswerbung.

Was ist unter "Bestellfahrzeug, Lagerwagen,Vorlauffahrzeug" zu verstehen? Besonders der Begriff "Lager" wird in dem Zusammenhang immer wieder sehr weit ausgedehnt. Ein häufig auffallender Händler vertrat in einer rechtlichen Auseinandersetzung die Auffassung, dass ein bei einem Lieferanten im etwa 800 km entfernten Ausland eventuell verfügbares Fahrzeug von ihm als "Lagerwagen" angeboten werden dürfe.

Das Gericht meinte: das geht nicht! Doch es stellt sich die Frage: wo ist die Grenze?

Der Internetkodex spricht hier von einer Verfügbarkeit innerhalb von 24 Stunden, meint jedoch das eigene Lager und nicht das eines fremden Händlers/Lieferanten.

Hintergrund der 24-Stunden-Regel sind Autohäuser mit zusammnhängenden Filialen, die ihre Bestände untereinander anbieten. Nicht gemeint sind jedoch irgendwelche Netzwerke unabhängiger Händler, in denen Fahrzeugangebote kursieren und unzählig potenziert im Internet auftauchen, ohne dass mit Ausnahme der ursprünglichen Anbieter (wenn überhaupt) jemand sicher über diese Fahrzeuge verfügen kann.

Neben der inflationären Wirkung gibt es ein weiteres Problem: die Realisierbarkeit der Angebote lassen sich so gut wie gar nicht überprüfen, was die Tür für Lockvogelangebote weit öffnet.

Das Ergebnis: Verschärfter phantomintensivierter Wettbewerb, der zur Vernichtung der Margen der seriösen Anbieter mit tatsächlich vorhandene Ware führt und die Gewinne der Gaukler und Schummler fördert. 

 Der BVfK widmet sich dieser Thematik derzeit intensiv und führt auch bereits Dialoge mit Händlern und Plattformbetreibern. Ziel ist es nicht, die Branche mit einer Abmahnwelle zu überziehen, sondern eine Veränderung in Gang zu setzen, indem wir die Standpunkte diskutieren und Überzeugungsarbeit leisten.

Argumente wie: "das war doch immer schon so" oder "das machen doch alle" können leider nicht gelten, wenn die Rechtslage dem entgegensteht. Doch es geht nicht nur um die Rechtslage, sondern um die Prinzipien seriösen Autohandels.

Wer von einem besseren Image profitieren will und die fragwürdigen Kollegen ins Abseits stellen möchte, muss konsequent und überzeugend handeln.

Der BVfK ist daher der Auffassung, dass Fahrzeuge, die sich nicht tatsächlich im eigenen Bestand und der uneingeschränkten eigenen Verfügbarkeit befinden, nichts im Kfz-Internet zu suchen haben. Die einzige Ausnahme kann die eigene Website sein, sofern solche Angebote nicht SEO-optimiert über Google zu finden sind, denn diese Suchmaschine hat sich inzwischen zur ernsthaften Alternative zu mobile.de und Autoscout entwickelt.

Eine mögliche Lösung für Händler-Netzwerke lautet daher:

Wenn Fahrzeuge fremder Kollegen oder Lieferanten angeboten werden, muss hierauf ausdrücklich hingewiesen werden. Die Begriffe Lager- oder Vorlauffahrzeug reichen hier nicht aus.

Es muss für den die Fahrzeuge anbietenden Händler mindestens eine verbindliche Reservierungsmöglichkeit geben, wobei damit noch nicht der Kodex-Regelung Rechnung getragen wäre, dass Fahrzeuge innerhalb von 24 Stunden auch zur Besichtigung zur Verfügung stehen müssen.

Daher lässt die derzeitige Situation im Grunde genommen nur eine Möglichkeit zu, solche Angebote großflächig im WorldWideWeb zu bewerben: Der eigentlich über die Ware verfügende Anbieter tritt im Internet mit dem Hinweis auf seine konkret benannten Netzwerkhändler auf, welche die Interessenten dann bestenfalls in ihrer Nähe finden.

Diese einem Franchisesystem ähnliche Gestaltung erfordert allerdings wiederum entsprechende rechtliche Begleitung. Man sollte sich daher jetzt nicht sofort in die Verwirklichung solcher Modelle stürzen, sondern diese Betrachtung zum Anlass für eine Diskussion und Prüfung mit dem Ziel nehmen, bestmöglichen Lösungen unter Ausnutzung der Gestaltungsmöglichkeiten zu suchen.

Dies ist insofern wichtig, da wir unseren Gestaltungsspielraum aufgeben, wenn wir solche Felder fragwürdigen Abmahnvereinen überlassen, wie seinerzeit z.B. bei der Suche nach der Definition für den "Virtuellen Verkaufsraum" geschehen. Das Ergebnis: Richter, die sich zunächst bei ihren Enkeln über das Kfz-Internet erkundigen müssen, schreiben das ab, was der Abmahnverein, den nur gegenüber Gott und seinem Gewissen Verantwortlichen, möglicherweise zuvor auch noch für die Übersendung von Urteilen mit finanziellen Zuwendungen belohnt habend, in den Antrag geschrieben hat - ach ja, nicht zu vergessen die vollen Taschen bei den Abmahnanwälten.

Daher müssen wir selbst das Heft des Handelns in die Hand nehmen und das definieren, was wir anschließend als größtmögliche Schnittmenge aller am Marktgeschehen Beteiligten bezeichnen können.

Damit möchten wir die Diskussion eröffnen und um zahlreiche engagierte Rückmeldungen bitten. Was meinen die BVfK-Mitglieder? Welche Vorstellungen und Wünsche verbinden Sie mit dem Thema "Fremdangebote"?

Wir freuen uns auf Ihr Feedback an die Adresse vorstand@bvfk.de und werden über die Diskussion berichten.

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Bild oben: Friedel Drautzburg, Ansgar Klein, Andreas Kessler, Heidi Hetzer, Dr. Kurt Reinking, Anselm Lotz, v.l.n.r. vor den Mitgliedern des ACC Berlin. (Foto Marcus Gülpen)

Berliner Oldtimerrunde: Limbachs Benzingespräche mit Heidi Hetzer!

„Fräulein“ Clärenore Stinnes (Fräulein Stinnes fährt um die Welt - YouTube) war ihr großes Vorbild, als sich Heidi Hetzer (www.heidi-um-die-welt.com) knapp 90 Jahre später entschloss, die Welt in einem Oldtimer zu umrunden. Die ehemalige Rennfahrerin wie auch langjährige Besitzerin eines Berliner Opel-Autohauses fand zwar keinen Adler wie die damals 26-jährige Industriellentochter aus dem Ruhrgebiet, sondern machte sich in einem dem deutschen Noblelmodell der 1920er Jahre ähnlichen "Hudson Great Eight", den sie liebevoll Hudo nennt, auf eine nicht weniger abenteuerliche Reise, bei der sie in knapp 3 Jahren sogar die doppelte Strecke, nämlich 84.000 km zurücklegte. Das Ganze erzeugt Bewunderung, erst recht, wenn man die taffe Dame mit inzwischen fast 80 Lenzen auf dem Buckel live erleben kann, so wie am gestrigen Freitag im Berliner www.autoclassicsclub.de von Ralf Limbach. Wen der Trübsinn plagt, sollte sich in die Nähe dieser Frau geben, denn sie versprüht Energie, Tatendrang und Optimismus, was einen nur anstecken kann.

So ging es jedenfalls den Teilnehmern von Limbachs Benzingesprächen am vergangenen Freitag, die über das Thema „Oldtimer - Warum..?“ diskutierten und von Ihren Oldtimerleidenschaften und esten Auto-Erinnerungen berichteten.

Friedel Drautzburg, Chef der Berliner Kultkneipe „Ständige Vertretung“ erzählte von den seinen Fahranfängen im Fiat Topolino, Andreas Kessler, TV und Zeitungsjournalist in Sachen Kfz/Motor kritisierte das Fehlen einer richtigen Auto-Sendung nach englischem Vorblid, Anselm Lotz, Innungsvize und Chef der  „Carparts & Promotor GmbH“ erläuterte, wie vertrauensvolle Kundenbindungen funktionieren, warum er sich seine Kunden aussuche und es daher auch bei ihm keine Werkstattaufträge geben würde. Autorechtspapst, Fachkommentarautor und Rechtsanwalt Dr. Kurt Reinking kritisierte, dass viele Berufskollegen mehr das eigene Honorar, als das Wohl der Mandantschaft im Auge haben und so oft zur überflüssigen Streitigkeiten beitragen, Ansgar Klein stellte die BVfK-DEUVET Oldtimerschiedsstelle vor, die erfolgreich dem Deeskalationsprinzip des größten freien Händlerverbandes folgend über 90% der Auseinandersetzungen einvernehmlich schlichtet.

Bild oben: Heidi Hetzer,neben ihrem Hudo im Gespräch mit Ralf Limbach und Friedel Drautzburg (rechts).

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Projektinformation: BVfK-Gemeinschaftsstand auf der RETRO CLASSICS COLOGNE, 24.-26. November 2017

Zur Premiere der Retro Classics in Köln ist ein Gemeinschaftsstand des BVfK für seine Mitglieder geplant, die dort ihre Oldtimer zum Verkauf präsentieren können. Neben der Präsentation der zum Kauf angebotenen Fahrzeuge soll es auf einer Fläche mit 1.000 m² auch einen Lounge-Bereich und eine Informationsstelle des BVfK geben.

Kosten: Je Fahrzeug zwischen 360,- und 480,- €, je nach Platzbedarf. (15 – 20 m² je Fahrzeug) dies entspricht einem um mehr als 50% ermäßigten Flächenpreis.Die reguläre Meldegebühr pro Mitaussteller in Höhe von 100,- € entfällt.

Organisatorisches:  Die teilnehmenden BVfK-Mitglieder werden wie einzelne Aussteller in allen Ausstellerlisten und Messepublikationen vollständig genannt.

Vergünstigte Eintrittskarten: BVfK-Mitglieder haben die Möglichkeit, vergünstigte Eintrittskarten auch für Kunden und Partner zu bestellen. Pro vor Ort eingelöstem Ticket werden dann je 8,- € netto (Normalpreis Tageskarte 20,- €) in Rechnung gestellt.

Serviceleistungen / Zusatzkosten: Der Messeveranstalter beteiligt sich zur Hälfte an den Gesamtkosten des Teppichbodens. Weitere Serviceleistungen wie ggf. benötigte Strom- oder Wasseranschlüsse werden in Absprache bestellt und kostenmäßig umgelegt.

Soweit die derzeit möglichen Rahmenbedingungen für die Teilnahme von BVfK-Mitgliedern an dieser Oldtimer-Verkaufsmesse. Die Vorteile des Gemeinschaftsstandes u.a.: Gemeinsame Events, wie auch Abwechslung bei der Standwache. Nunmehr gilt es, den Bedarf zu ermitteln. Wie viele BVfK-Mitglieder mit wie vielen Fahrzeugen haben Interesse, vom 24. bis 26. November 2017 im Rahmen der Retro Classiks Cologne mitzuwirken, beziehungsweise daran teilzunehmen? 

Bitte nehmen Sie hierzu an dieser unverbindlichen Umfrage teil. Sie soll uns bei der weiteren Planung helfen und löst keine weitere Verpflichtung aus.

Wenn Sie an einer Teilnahme interessiert sind können Sie uns dies ebenso mitteilen, wie die gewünschte Anzahl Ihrer zu präsentierenden Fahrzeuge. Nutzen Sie dazu wie gewohnt gerne die BVfK-Online-Umfrage: https://www.bvfk.de/retro-classics-cologne/

oder direkt an das BVfK-Oldtimer-Team  oldtimer@bvfk.de

 Alle Preisangaben netto zzgl. MwSt.

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BVfK - Mitgliedervorteile: Kfz-Pfandkredithaus Wittlich

Als Händler liquide zu sein ist die Grundlage in unserem Geschäft. Wenn sich die Hausbank mal weniger flexibel zeigt, springt das Kfz-Pfandkredithaus Wittlich schnell und unkompliziert und zu fairen Konditionen ein.

So können z.B. Bestandsfahrzeuge mit bis zu 60% beliehen werden. Da es keine Laufzeiten oder Kündigungsfristen gibt, besteht bei dieser Art von Kredit viel Flexibilität – egal ob der Geldbetrag 4 Wochen oder 4 Monate benötigt wird.

Innerhalb eines Tages kann das Geld fließen, da eine umständliche Prüfung von BWA oder Bilanz, wie wir es von Banken kennen, komplett entfällt.

Die Kosten für den Service können bequem online kalkuliert werden (https://www.kfz-pfandkredithaus.de/pfandrechner.html). Exklusiv für BVfK-Mitglieder entfällt bei Vertragsabschluss das Standgeld für die gesamte Laufzeit. Der kostenlose Hol- und Bring-Service zu einem der Wittlich-Standorte rundet das Angebot ab.

Wer sich jetzt fragt, wie ein Auto verkauft werden soll, dass wegen der Beleihung nicht mehr auf dem eigenen Hof steht sei geholfen: Echte Kaufinteressenten können das Fahrzeug auch bei Wittlichs besichtigen.

Über die neue Kooperation hinaus sind uns die Wittlich-Brüder, Thomas und Christoph, seit vielen Jahren auch mit Ihrer Sparte Gebrauchtwagenhandel als BVfK-Mitglied bekannt. Darüber hinaus bietet das „Auktionshaus Wittlich“ regelmäßig nicht mehr ausgelöste Pfänder zur Versteigerung an. (www.wittlich-gruppe.com)

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Bild links: Marcel Manthey, Koordination BVfK-DIGITAL

 

Unabhängigkeitserklärung Teil 19: Open Source CMS Systeme. Heute: Drupal.

Drupal ist eigentlich nur ein Baukastensystem mit vielen Funktionen und Möglichkeiten. Doch der Baukasten ist riesig. Drupal unterscheidet sich von anderen Content Management Systemen vor allem durch ein differenziertes Rollen- und Rechtesystem. Damit unterstützt es insbesondere den Aufbau von Communitys, die gemeinsam an Inhalten arbeiten und sich über Themen austauschen und informieren wollen.

Einige Autohäuser haben das System im Einsatz, jedoch benötigt es immer einen erfahrenen Admin für die Betreuung und Updates. Auch hier kann man über einige Agenturen den eigenen Fahrzeugbestand von mobile und Co integrieren lassen. 

 Vorteile von Drupal:

Jede Menge Funktionen, die als Baustein ins System integriert werden, ermöglichen Ihre individuelle Website.

Das Backend ist individuell gestaltbar.

 Nachteile von Drupal:

Allerdings ist es nicht so einfach, das Backend anzupassen.

Integrieren Sie neue Funktionen, bedeutet das umfangreichen Eingriff im Backend.

Auch die Servereinstellungen und Ladezeiten müssen Sie stetig kontrollieren.

Viel Erfolg im Netz!

Ihr Marcel Manthey

Kontakt unter: m.manthey@bvfk.de

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Hinweis der BVfK-Rechtsabteilung zum Bericht von letzter Woche über die Entscheidung des LG Paderborn zur Gesamtpreisangabe bei Blickfangwerbung

Die BVfK-Rechtsabteilung berichtete im BVfK-Wochenendticker 29. April 2017 über eine Entscheidung des LG Paderborn, die eine Nichtauspreisung von Zusatzausstattung bei Möbeln untersagte. Diese Auffassung wurde sodann vom OLG Hamm bestätigt. Es ist daher zu befürchten, dass z. B. der von Kfz-Händlern oft verwendete Zusatz „Abbildung zeigt aufpreispflichtige Zusatzausstattung“ künftig den rechtlichen Anforderungen nicht mehr genügt.

Die Berichterstattung hat zu Reaktionen und Nachfragen in der Mitgliedschaft geführt. Insbesondere bei Bestellfahrzeugen dürfte es praktisch nur schwer und aufwändig umsetzbar sein, den Wert der abgebildeten Sonderausstattung konkret anzugeben.

Der BVfK bemüht sich an dieser Stelle derzeit um Aufklärung und Hilfestellung. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie im kommenden Wochenendticker.

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Bild rechts: BVfK-Juristen beim 10. Autorechtstag: Moritz Groß, (l), Matthias Giebler (r),  Stefan Obert (2.v.r.) mit den ADAC-Juristen Sievers und Kuhlee.

 

 

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

 

"Der verflixte Partikelfilter

LG Düsseldorf: Unterlassener Hinweis auf die Notwendigkeit von regelmäßigen Freibrennfahrten eines Dieselfahrzeugs begründet Rücktritt vom Vertrag.

Das LG Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 09.05.2016 klargestellt, dass KfZ-Händler ihre Kunden über die Notwendigkeit von Freibrennfahrten bei Dieselfahrzeugen deutlicher informieren müssen. Anderenfalls laufen sie Gefahr, eine Haftung unter dem dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen wegen Verletzung einer Hinweis- und Beratungspflicht zu begründen.

In dem zugrunde liegenden Fall erwarb der Käufer von einem KfZ-Händler ein Fahrzeug mit Rußpartikelfilter. Für die Regeneration (Reinigung) dieser Rußpartikelfilters ist eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich, die im reinen Kurzstreckenbetrieb normalerweise nicht erreicht werden kann. Vielmehr sind zum Zwecke der Filterreinigung längere Überlandfahrten erforderlich. Das Bedienungshandbuch zum Fahrzeug enthielt keinen Hinweis zur Notwendigkeit von Freibrennfahrten zur Regeneration des Rußpartikelfilters. Auch war in der Internetpräsentation, den Prospektangaben und dem Kaufvertrag zu dem Pkw kein Hinweis enthalten. Über diese Umstände wurde der Käufer vor Vertragsschluss nicht informiert. 

Nachdem der Käufer zum wiederholten Male die Fehlermeldung „Einspritzdüsen prüfen“ bei Verkäufer bemängelte, erklärte er den Rücktritt von dem zugrunde liegenden Kaufvertrag. Diese Fehlermeldung erscheint, wenn aufgrund eines reinen Kurzstreckenverkehrs der automatische Reinigungszyklus vom Fahrzeug abgebrochen wird. Nach Auffassung des Käufers liege daher ein Sachmangel am Fahrzeug vor.

Das Landgericht hat dem Rücktrittsbegehren des Käufers stattgegeben, jedoch nicht unter dem Aspekt der Sachmängelhaftung. Denn nach Auffassung des Gerichts war das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei.

Zwischen den Parteien sei keine Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf die Eignung des Fahrzeugs zum ausschließlichen oder überwiegenden Kurzstreckenbetrieb getroffen worden. Auch eine Verwendungszweckvereinbarung würde nicht vorliegen.

Des Weiteren eigne sich das Fahrzeug für die gewöhnliche Verwendung und wiese eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich seien und die der Käufer nach Art der Sache erwarten könne. Fahrzeuge aller Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet seien, seien nach dem derzeitigen Stand der Technik für einen überwiegenden Kurzstreckeneinsatz nicht geeignet, weil für die Regeneration (Reinigung) des Partikelfilters eine erhöhte Abgastemperatur erforderlich sei, die im reinen Kurzstreckenbetrieb gewöhnlich nicht erreicht werden könne. Die Tatsache, dass ein durchschnittlicher Käufer über diese Umstände keine Kenntnis habe, sei für die objektiv berechtige Käufererwartung irrelevant.

Schließlich eigne sich das Fahrzeug auch für den reinen oder überwiegenden Kurzstreckenbetrieb, sofern der Dieselpartikelfilter bei Bedarf gereinigt werde. Dass die Durchführung dieser Filterreinigung für den Käufer unter Umständen mit gewissen Unannehmlichkeiten verbunden sei, berühre die Eignung des Fahrzeugs für die gewöhnliche Verwendung nicht. Es handele sich um die praktischen Auswirkungen des gegenwärtigen Stands der Filtertechnik, die man als unbefriedigend empfinden möge, aber nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht zu vermeiden sei.

Nach Auffassung des Gerichts steht dem Käufer vielmehr ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen wegen Verletzung einer Hinweis- und Beratungspflicht zu.

In den Entscheidungsgründen heißt es hierzu u.a.:

„Eine Aufklärungspflicht des Verkäufers besteht jedoch über solche Umstände, die für den Entschluss eines verständigen Käufers von wesentlicher Bedeutung sind und deren Mitteilung er nach Treu und Glauben erwarten kann. Bei einem Autoverkauf übernimmt der Verkäufer eine umfassende Beratung des Käufers über die Vor- und Nachteile der verschiedenen in Betracht kommenden Pkws. Er ist als Fachmann zur Beratung bzw. Aufklärung verpflichtet, wenn Gefahren für das Leistungs- oder Integritätsinteresse des Gläubigers bestehen, von denen dieser keine Kenntnis hat.

Zwar muss der Käufer eines Pkws mit Dieselpartikelfilter bei den Vertragsverhandlungen nicht gesondert über die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten und deren spezifischen Anforderungen aufgeklärt werden, wenn sich die notwendige Information mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bedienungshandbuch ergibt. Enthält das Bedienungshandbuch – wie vorliegend – jedoch keinen Hinweis auf die Notwendigkeit von Regenerationsfahrten, ist eine Hinweis- und Beratungspflicht zu bejahen.“

(LG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2016, Az. 23 O 195/15)

 

BVfK Anmerkung:

Die Entscheidung des LG Düsseldorf ist in gewisser Weise überraschend. Bei der Bejahung eines Rücktritts aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung nach den Grundsätzen der c.i.c., dürfte es sich nicht um eine alltägliche Entscheidung handeln.

Nach unserer Auffassung werden damit die Aufklärungspflichten des Händlers im Zuge der Vertragsverhandlungen deutlich überspannt.

Überspitzt gesagt: Muss der Händler den Käufer eines Kleinwagens ungefragt auch darüber informieren, dass mit dem PKW kein Pferd transportiert werden kann?! Viele, nicht nur Händler, werden dies mit dem Argument der Selbstverständlichkeit verneinen. Übertragen auf den vorliegenden Fall sprechen daher viele Argumente dafür, einen durchschnittlichen Käufer, der sich für den Kauf eines Dieselfahrzeugs entscheidet, so zu behandeln, als sei ihm der Umstand von regelmäßigen Freibrennfahren zur Reinigung des Partikelfilters bewusst, selbst wenn dieser Umstand – wie im vorliegenden Fall – nicht aus dem Bedienungshandbuch des Fahrzeugs hervorgeht. Um auf Nummer sicher zu gehen, können wir mit Blick auf diese Entscheidung den KfZ-Händlern für die Zukunft nur empfehlen, Käufern von Dieselfahrzeugen auf die Notwendigkeit von regelmäßigen Regenerationsfahrten hinzuweisen. 

Moritz Groß

BVfK-Rechtsabteilung

 

Rückfragen immer gerne an:    rechtsabteilung@bvfk.de

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>>> Liste der BVfK-Vertragsanwälte

>>> FAQs-BVfK-Rechtsfragen

>>> BVfK-Verbraucherinformation-zum-Kaufrecht

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BVfK-Verträge: NEU! Zusatzvereinbarung für Oldtimer

Unvergleichlich! Das gilt sowohl für das Aussehen und die Seltenheit, als auch für die Beschaffenheit eines Oldtimers. Hierbei ist es wichtig beim Verkauf der Raritäten auf einige Punkte hinzuweisen und diese auch vertraglich mit dem Käufer zu fixieren. Eine entsprechende Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag haben unsere BVfK-Juristen für Sie erstellt und die BVfK-Verträge wurden gestern um die Zusatzvereinbarung für Oldtimer erweitert.

Diesen sowie alle anderen BVfK-Verträge finden Sie online an gewohnter Stelle in Ihrem Mitgliederbereich unserer Webseite.

>>> BVfK-Vertragsformulare

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